Norm
AUVB 1999 Art7Rechtssatz
Ohne den Hinweis des Versicherers, dass er in der erstatteten Schadensmeldung weder die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung für dauernde Invalidität noch auch einen ärztlichen Befundbericht erblickt, und dass die Geltendmachung des Anspruches und die Vorlage eines Befundberichtes innerhalb (einer Ausschlussfrist) von fünfzehn Monaten vom Unfalltag an zu erfolgen habe, verstößt seine Berufung auf den Fristenablauf gegen Treu und Glauben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082222Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016