Norm
AUVB Art8 II 2Rechtssatz
Dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Definition der Invalidität) ist eine solche, deren Dauer nicht mit einiger Bestimmtheit abgesehen werden kann. Sie ist anzunehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, vorliegt und voraussichtlich in erheblichem Maße länger als drei Jahre vom Abschluß der ärztlichen Behandlung an andauern wird, ohne daß ihr Ende mit Sicherheit abzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082206Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00015_8800000_001