RS OGH 1988/5/19 7Ob15/88

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

AUVB Art8 II 2

Rechtssatz

Dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Definition der Invalidität) ist eine solche, deren Dauer nicht mit einiger Bestimmtheit abgesehen werden kann. Sie ist anzunehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, vorliegt und voraussichtlich in erheblichem Maße länger als drei Jahre vom Abschluß der ärztlichen Behandlung an andauern wird, ohne daß ihr Ende mit Sicherheit abzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 15/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 15/88
    Veröff: SZ 61/130 = VersRdSch = VersR 1989,422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082206

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0070OB00015_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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