RS OGH 1988/5/19 13Os137/87, 11Os162/95, 14Os102/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

StGB §28 Cb
StGB §146 C3
StGB §146 F

Rechtssatz

Die Verwertung des Betrugsgewinns seitens der Betrüger darf den Tätern nicht ein zweites Mal als Betrugsschaden angelastet werden, weil der Betrogene dadurch keinen zusätzlichen Vermögensschaden erleidet. Die Disposition über die Substanz der Bereicherung ist beim Betrug wie bei allen Vermögensdelikten vielmehr eine auch als "vorbestrafte Nachtat" bezeichnete sogenannte "straflose Verwertungshandlung".

Entscheidungstexte

  • 13 Os 137/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 13 Os 137/87
    Veröff: SSt 59/32
  • 11 Os 162/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 11 Os 162/95
    Vgl auch
  • 14 Os 102/20m
    Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 102/20m
    Beisatz: Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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