Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Die Verwertung des Betrugsgewinns seitens der Betrüger darf den Tätern nicht ein zweites Mal als Betrugsschaden angelastet werden, weil der Betrogene dadurch keinen zusätzlichen Vermögensschaden erleidet. Die Disposition über die Substanz der Bereicherung ist beim Betrug wie bei allen Vermögensdelikten vielmehr eine auch als "vorbestrafte Nachtat" bezeichnete sogenannte "straflose Verwertungshandlung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021