RS OGH 1988/5/19 6Ob542/87, 7Ob402/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Norm

KO §6
ZPO §6

Rechtssatz

§ 6 KO normiert ein Prozeßhindernis, das jedoch für die davon betroffenen Ansprüche durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (Konkursteilnahmeverzichtserklärung) beseitigt werden kann; jedoch keine Durchführung eines Sanierungsverfahrens gemäß § 6 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035243

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0060OB00542_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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