Norm
KO §6 Abs3Rechtssatz
Konkursgläubiger können ihre Ansprüche durch Verzicht auf Befriedigung aus der Konkursmasse zu Ansprüchen machen, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betreffen, und dadurch ihre Geltendmachung im Gemeinschuldnerprozeß ermöglichen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einbringung einer Klage gegen den Gemeinschuldner selbst während des Konkursverfahrens ist daher entweder, daß durch das Begehren ausgehend von der Art des erhobenen Anspruches die Konkursmasse überhaupt nicht berührt wird, oder zuvor eine Konkursteilnahmeverzichtserklärung abgegeben wurde, nach deren Inhalt eine Auswirkung des Prozeßergebnisses auf die Konkursmasse ausgeschlossen ist, wobei die (wirksame) Abgabe der Konkursteilnahmeverzichtserklärung nach Klagseinbringung ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064136Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0060OB00542_8700000_003