Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann. Derjenige, der durch seine Beziehung zum Werk zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, ist in moderner Terminologie der Halter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030027Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009