RS OGH 1988/5/25 14Os26/88

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Veröffentlicht am 25.05.1988
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Norm

StGB §129 Z4

Rechtssatz

Waffen im Sinn des § 129 Z 4 StGB sind alle Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen, wozu jedenfalls auch Gasdruckwaffen (Gaspistolen) gehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094258

Dokumentnummer

JJR_19880525_OGH0002_0140OS00026_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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