RS OGH 1988/5/27 3Ob134/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1988
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Norm

EO §239 Abs3
JN §54 Abs2
ZPO §528 D4a
ZPO §528 F5

Rechtssatz

Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 528 Abs 1 Z5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind. Daran ändert nichts, daß die strittige Zinsenforderung nicht gemeinsam mit dem Kapital, sondern durch eine eigene Pfandrechtseintragung sichergestellt ist, weil die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte un die Zinsen daher im Sinne des § 54 Abs 2 JN als Nebenforderung geltend gemacht wurden. Die Rechtsansicht, wonach der Wert der Nebengebühren maßgebend ist, wenn sie gesondert geltend gemacht werden (SZ 57/43 ua), kommt hier daher nicht zum Tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003395

Dokumentnummer

JJR_19880527_OGH0002_0030OB00134_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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