RS OGH 1988/5/30 6Ob595/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1988
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Norm

ZPO §502 Abs3 Satz2 J

Rechtssatz

Die Revision nach § 502 Abs 3 2.Satz ZPO ist nur dann zulässig, wenn die überbundene Rechtsansicht, an die nicht nur das Erstgericht, sondern auch das Gericht zweiter Instanz selbst gebunden ist, die bekämpfte berufungsgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang zumindest mitträgt, nicht aber auch, wenn sie für die nun bekämpfte Entscheidung ohne Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042894

Dokumentnummer

JJR_19880530_OGH0002_0060OB00595_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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