Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Im Einzelfall können auch schon bloße Vorbereitungsbehandlungen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begründet ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den objektiven Gegebenheiten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen; auf die subjektive Sicht des betroffenen Mitbewerbers kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016