RS OGH 1988/5/31 4Ob17/88

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

UWG §1 D3a
UWG §9 B6

Rechtssatz

Bei der Beurteilung sowohl der wettbewerblichen Eigenart einer Geschäftseinrichtung im Rahmen des Gastgewerbes als auch ihrer Verwechslungsfähigkeit im Hinblick auf die Verkehrsbekanntheit des Nachahmunggegenstandes muß mit Rücksicht darauf, daß sich hier - funktionsbedingt - bestimmte Einrichtungsformen entwickelt haben, die entweder für die Gastronomie im allgemeinen oder doch für spezifische Arten von Gastgewerbebetrieben typisch sind und daher allgemein vorausgesetzt werden, um ein Lokal einer solchen Betriebstype zuzuordnen (zB Wiener Kaffeehaus, Bar, Landgasthaus, aber auch China-Restaurant oder englisches Pub etc), ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs angenommen und schon deshalb ein strenger Maßstab angelegt werden. - "geschütztes Pub"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078514

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0040OB00017_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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