Norm
ASVG §255 ARechtssatz
Grundsätzlich kommen für einen Versicherten gemäß § 245 Abs 1 ASVG die Leistungen des Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit diese Bestimmungen unanwendbar sind, ist auf eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Zweiges der Pensionsversicherung, die der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entspricht, zurückzugreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084326Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00117_8800000_001