Norm
StPO §283 Abs6Rechtssatz
Eine uneingeschränkt angemeldete "Berufung" kann (entgegen dem Wortlaut von ÖJZ-LSK 1977/120) auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt werden. Nur dann, wenn die Berufungsanmeldung auf eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und/oder über die Schuld eingeschränkt wurde, ist eine Anfechtung des Entschädigungserkenntnisses (erst) in der Berufungsausführung - auch bei der Rechtslage nach dem StRÄG 1987 - als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100016Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0150OS00008_8800000_001