RS OGH 1988/5/31 15Os8/88, 13Os4/90, 12Os13/04, 13Os18/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

StPO §283 Abs6
StPO §294 Abs2
StPO §294 Abs4

Rechtssatz

Eine uneingeschränkt angemeldete "Berufung" kann (entgegen dem Wortlaut von ÖJZ-LSK 1977/120) auch gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt werden. Nur dann, wenn die Berufungsanmeldung auf eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und/oder über die Schuld eingeschränkt wurde, ist eine Anfechtung des Entschädigungserkenntnisses (erst) in der Berufungsausführung - auch bei der Rechtslage nach dem StRÄG 1987 - als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 8/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 15 Os 8/88
  • 13 Os 4/90
    Entscheidungstext OGH 19.04.1990 13 Os 4/90
    nur: Nur dann, wenn die Berufungsanmeldung auf eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und/oder über die Schuld eingeschränkt wurde, ist eine Anfechtung des Entschädigungserkenntnisses (erst) in der Berufungsausführung - auch bei der Rechtslage nach dem StRÄG 1987 - als verspätet zurückzuweisen. (T1)
  • 13 Os 18/04
    Entscheidungstext OGH 03.03.2004 13 Os 18/04
    Gegenteilig; Beisatz: Der Berufungswerber ist nicht verhalten, bereits bei der Anmeldung Berufungspunkte erschöpfend zu bezeichnen. Vielmehr steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungspunktes auszuführen, weil aus der Bezeichnung eines (zulässigen) Berufungspunktes ein schlüssiger Verzicht auf andere nicht abgeleitet werden darf. Voraussetzung für die Ausführung der Berufungsgründe ist lediglich die Anmeldung einer zulässigen Berufung innerhalb der im §284 StPO genannten Frist. (T3)
  • 12 Os 13/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 13/04
    Gegenteilig; Beisatz: Die Strafprozessordung lässt dem Angeklagten die Wahl, ob er die Beschwerdepunkte schon in der Anmeldung oder erst in der Ausführung der Berufung nennen will. Demnach steht es ihm frei, sowohl die Anmeldung der Berufung fristgerecht (§466 Abs 1 StPO) zu ergänzen als auch das Rechtsmittel in Richtung eines bei der Anmeldung nicht genannten Berufungsgrundes auszuführen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100016

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0150OS00008_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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