Norm
ASVG §273Rechtssatz
War die Versicherte nur mit Angestelltentätigkeiten betraut, die keine Ansprüche an eine besondere Qualifikation stellten und mit denen auch keine besondere Verantwortung verbunden war, ist eine Verweisung im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls auch auf sehr einfache Angestelltentätigkeiten mit vorwiegend manipulativen Beschäftigungen zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084849Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00117_8800000_002