TE Vwgh Beschluss 2003/12/3 2001/01/0317

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/01/0582

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, in der Beschwerdesache des K, zuletzt in Grafenbach, geboren 1970, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach den §§ 67a Abs. 1 Z 2 AVG und §§ 88 f. SPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 677,28 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob bei der belangten Behörde wegen eines Gendarmerieeinsatzes vom 17. Jänner 2000 im Flüchtlingslager Traiskirchen Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG". Darin brachte er ua. vor, dass er nach Anlegen von Handfesseln in die Küche des Lagers "getrieben" worden sei. Dort habe er sehr unter seinen zu eng angezogenen Fesseln gelitten. Ein Beamter habe ihn daher angesprochen und zu sich gewinkt, wobei er (der Beschwerdeführer) den Eindruck gehabt hätte, dass ihm der Beamte die Fesseln lockern wolle. Stattdessen habe der Beamte jedoch die Fesseln unter Gelächter noch fester angezogen, sodass sie sich ins Fleisch geschnitten hätten, und ihn (den Beschwerdeführer) mit der flachen Hand auf den Hinterkopf gestoßen, wodurch er in die Küche zurückgeschleudert worden sei. (Ua.) diese körperlichen Misshandlungen (Festerziehen der Fesseln und Stoß auf den Hinterkopf) seien unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen, weshalb (ua.) beantragt werde, sie für rechtswidrig zu erklären.

Nach Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde erließ die belangte Behörde in Erledigung der bei ihr erhobenen Beschwerde die Bescheide vom 14. August 2001, Zl. Senat-VB-00-032, und vom 26. September 2003, Zl. Senat-B-00-032; Abschriften dieser Bescheide wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Zu Spruchpunkt I.G des Bescheides vom 26. September 2003 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm während des Aufenthalts im "Haftraum" (= Küche) die erkennbar zu eng gewordene Handfessel nicht abgenommen worden sei, in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden sei.

In seiner Äußerung vom 18. November 2003 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch die erlassenen Bescheide nicht zur Gänze "klaglos gestellt" worden. Die belangte Behörde habe seine Anträge, das erfolgte Festerziehen seiner Handfesseln und die körperliche Misshandlung in Form eines Schlages für rechtswidrig zu erklären, nicht erledigt.

Richtig ist, dass die Bescheide der belangten Behörde nicht ausdrücklich über das behauptete Festerziehen der Handfesseln und den behauptetermaßen damit verbundenen Schlag auf den Hinterkopf absprechen. Der oben wiedergegebene Spruchpunkt I.G des Bescheides vom 26. September 2003 ist allerdings ausschließlich diesen Beschwerdepunkten zuordenbar und stellt mithin, zumal die belangte Behörde zweifellos abschließend über die bei ihr erhobene Beschwerde entscheiden wollte, eine noch ausreichend erkennbare - allenfalls rechtswidrige (vgl. dazu die auch diesen Gesichtspunkt erfassende, zur hg. Zl. 2003/01/0588 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid) - Erledigung derselben dar. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher insgesamt gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die in Höhe von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 3. Dezember 2003

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010317.X00

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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