RS OGH 1988/5/31 10ObS136/88, 10ObS182/89, 10ObS336/89, 10ObS368/89, 10ObS183/91 (10ObS184/91), 10Ob

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

ASVG §183 Abs1

Rechtssatz

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn sich der körperliche oder geistige Zustand und dadurch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert haben, wobei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen des Entziehungsbescheides zu vergleichen sind.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 136/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 136/88
  • 10 ObS 182/89
    Entscheidungstext OGH 04.07.1989 10 ObS 182/89
    Vgl auch; Beisatz: Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens zehn von Hundert geändert wird (durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/86
  • 10 ObS 336/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 336/89
    Auch; Beisatz: Der durch Art III Z 4 SozRÄG 1988 dem § 183 Abs 1 ASVG angefügte weitere Satz stellt eine authentische Interpretation des Gesetzgebers über den Begriff der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" dar. (T2) Veröff: SSV-NF 3/140
  • 10 ObS 368/89
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 10 ObS 368/89
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 4/109
  • 10 ObS 183/91
    Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 183/91
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/107 = ZAS 1993/8 S 111 (Windisch-Graetz)
  • 10 ObS 443/97p
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 443/97p
    Auch; Beisatz: Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann unter anderem in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes, auch im Abklingen akuter Symptome oder in der Gewöhnung und Anpassung an den Leidenszustand liegen. Ist der Leistungsbezieher durch diese Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wieder in weiterem Umfang einsetzbar, so liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Entziehung der Rente vor. Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen (idS SSV-NF 7/2 zu § 99 ASVG). (T3)
  • 10 ObS 95/02x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 95/02x
    Auch; Beis wie T3 nur: Nicht gerechtfertigt ist ein Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen von vornherein gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen für die Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides der Entziehung entgegen. (T4)
  • 10 ObS 239/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 ObS 239/03z
    Beisatz: Zum Vergleich dafür, ob eine iSd § 183 Abs 1 ASVG "wesentliche Änderung der Verhältnisse" eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege stünde. Es ist daher jede wesentliche Änderung in allen tatsächlichen Verhältnissen auf den Zeitpunkt der letzten Rentenentscheidung zurückzuprojizieren und zu fragen, ob unter Zugrundelegung dieser Änderungen damals eine andere Entscheidung zu fällen gewesen wäre. (T5)
  • 10 ObS 152/04g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 152/04g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach den Feststellungen liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine erhöhte Witwenrente im Sinn des § 215 Abs 2 ASVG nicht mehr vor. (T6)
  • 10 ObS 184/06s
    Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 184/06s
    Auch
  • 10 ObS 127/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 ObS 127/07k
    Beis wie T4
  • 10 ObS 15/11w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 15/11w
    Auch; Beis wie T3
  • 10 ObS 145/12i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 145/12i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084226

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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