Norm
ZPO §405 GRechtssatz
Auch Verfahrensfehler der zweiten Instanz von erheblicher Bedeutung unterliegen der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof. Eine Verletzung des § 405 ZPO - auch in der Form, daß das Berufungsgericht über ein nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gehörendes Begehren abgesprochen hat - ist eine erhebliche Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift, welche die Rechtssicherheit gefährdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041122Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0040OB00042_8800000_001