RS OGH 1988/5/31 4Ob532/88, 6Ob663/89, 7Ob574/94 (7Ob575/94), 10Ob44/98p, 4Ob32/10z, 1Ob114/13s, 3Ob

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

ABGB §861
ABGB §908 I
ABGB §908 V
ABGB §1435

Rechtssatz

Durch die Zahlung des Angeldes wird der Vorbehalt, durch Parteienvereinbarung zu wesentlichen Punkten erhobene Nebenpunkte noch besonders regeln zu wollen, nicht beseitigt. In der Hingabe des Angeldes manifestiert sich zwar regelmäßig der Abschlusswille; eine Regelung der in einem Vorbehalt genannten Nebenpunkte kann sie aber nicht ersetzen. Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach § 1435 ABGB führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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