Norm
ASVG §176 Abs1 Z2Rechtssatz
Durch diese Gesetzesstellen sollen Tätigkeiten, die aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (Lebensrettung, Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr usw) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019