Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc DbRechtssatz
Je nach Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit für die Verweisbarkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der Parameter (im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen unter anderem an die Handfertigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration) und von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085584Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00017_8700000_003