RS OGH 1988/5/31 4Ob406/87, 7Ob568/94, 10Ob212/98v, 8Ob132/99s, 6Ob69/99m, 1Ob201/99m, 1Ob284/01y, 4

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

ÖNorm A 2050 allg

Rechtssatz

Nach allgemeiner Auffassung nur ist sie als "Selbstbindungsnorm" anzusehen, aus der potentielle Bieter mangels ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung keine Rechtsansprüche auf vergaberechtskonformes Verhalten ableiten können. Nach außen liefert sie nur Anhaltspunkte für die Bieter, wie sich die Vergeber verhalten werden. Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 406/87
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 406/87
    Veröff: SZ 61/134 = WBl 1988,433 = ÖBl 1989,77
  • 7 Ob 568/94
    Entscheidungstext OGH 19.10.1994 7 Ob 568/94
    nur: Die Verletzung dieser Selbstbindungsnorm und die Nichtbeachtung des sich aus Art 7 B-VG sowie Art 2 StGG ergebenden Gleichbehandlungsgebotes durch Vergeber kann daher nur im vorvertraglichen Schuldverhältnis nach den Grundsätzen der Haftung für culpa in contrahendo zu Schadenersatzverpflichtungen des Vergebers führen. (T1) Veröff: SZ 67/182
  • 10 Ob 212/98v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 Ob 212/98v
    nur T1; Veröff: SZ 71/133
  • 8 Ob 132/99s
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 132/99s
    Vgl auch; Beisatz: Aus der Selbstbindungsnorm des Ausschreibers kann sich im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) eine Schadenersatzpflicht im Fall der Nichtberücksichtigung des Billigst-(Best-)Bieters ergeben. (T2)
  • 6 Ob 69/99m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 69/99m
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Schadenersatzpflichten auslösender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann auch darin liegen, dass der Vergeber sein Anforderungsprofil und die diesbezüglichen Auswahlkriterien entgegen der auch im vorliegenden Fall zugrundegelegten Ö-NORM A 2050 und den Bestimmungen der Vergabeordnung der Stadt nicht offenlegt. Ob dieser Verpflichtung im Einzelfall entsprochen wurde, kann aber nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden.. (T3)
  • 1 Ob 201/99m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 201/99m
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/55
  • 1 Ob 284/01y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 284/01y
    Auch; Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des - auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrschenden - Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz (Art 2 StGG bzw Art 7 B-VG) abzuleiten ist, kann daher in der vorvertraglichen Rechtssphäre nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß §1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten muss - dessen Verpflichtung zum Schadenersatz zur Folge haben. (T4); Veröff: SZ 74/198
  • 4 Ob 154/02d
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 154/02d
    nur T1
  • 7 Ob 307/02a
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 307/02a
    Vgl auch
  • 7 Ob 178/08i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 178/08i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070845

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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