Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Wenn in Wahrheit kein Unternehmen veräußert wurde, sondern durch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile lediglich die Übertragung der Mietrechte verschleiert werden sollte, liegt kein Fall des § 12 Abs 3 MRG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070203Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0050OB00095_8700000_001