Norm
ASVG §255 ERechtssatz
Ist der Versicherer zufolge des familiären Naheverhältnisses mit besonderer Nachsicht seines Dienstgebers nur formell mit Angestelltentätigkeiten befaßt worden, zu deren Verrichtung er tatsächlich außerstande gewesen wäre, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß er als Angestellter beschäftigt war. Er wäre dann nur in der Lage gewesen, die mit der Beschäftigung verbundenen Arbeitertätigkeiten zu verrichten. In diesem Fall wäre sein Anspruch ausgehend von § 255 ASVG zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085059Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00117_8800000_003