RS OGH 1988/5/31 10ObS138/88, 7Ob557/94, 10ObS58/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Gefahrenlagen, in denen der Helfer tätig wird, dürfen noch nicht beendet sein; dies ist jedoch dann der Fall, wenn die Möglichkeit zu einer (sinnvollen) Hilfe noch nicht ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084066

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_010OBS00138_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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