Norm
ASVG §176 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Gefahrenlagen, in denen der Helfer tätig wird, dürfen noch nicht beendet sein; dies ist jedoch dann der Fall, wenn die Möglichkeit zu einer (sinnvollen) Hilfe noch nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084066Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00138_8800000_002