Norm
ASVG idF vor der 51.ASVGNov (BGBl 1993/335) §255 Abs4 litc DbRechtssatz
Gleichartige Tätigkeiten iSd § 255 Abs 4 lit c und des § 273 Abs 3 lit c ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Dabei wird die Gleichartigkeit der während des Beobachtungszeitraumes ausgeübten Tätigkeit nicht erst dann zu bejahen sein, wenn sie hinsichtlich aller oben genannten Parameter gegeben ist. Es kommt diesbezüglich vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085589Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00017_8700000_005