Norm
ZPO §272 Abs1 BRechtssatz
Es ist den Tatsacheninstanzen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken und von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand zu nehmen, wenn die eigenen Fachkenntnisse (insbesondere im Senatsprozess, der unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter stattfindet) oder gar schon die allgemeine Lebenserfahrung zur Beurteilung ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043391Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021