Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Bedenken (mehr) gegen die Festsetzung und Erhebung von Abgaben für Rundfunkwerbung durch die Gemeinden nach dem Studioprinzip aufgrund einer rückwirkenden Ermächtigung durch eine Verfassungsbestimmung im Finanzausgleichsgesetz 1997; keine Bedenken gegen diese Verfassungsbestimmung im Hinblick auf eine Gesamtänderung der Bundesverfassung; Widerspruch zur Finanzverfassung durch landesgesetzliche Festlegung eines Höchstsatzes für Abgaben für Rundfunkwerbung wegen unzulässigen Eingriffs in die Steuerhoheit der GemeindenSpruch
I. §4 Abs1, zweiter Satz, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, die litc des §1 Abs2 sowie die litc des §2 Abs1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, waren nicht verfassungswidrig.
III. Die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, die litc des §1 Abs2 sowie die litc des §2 Abs1 der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. Nr. 6 der Landeshauptstadt Linz 1952, waren nicht gesetzwidrig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B1798/97 und B2294/97 Beschwerdeverfahren gegen Vorstellungsbescheide der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Der in beiden Verfahren beschwerdeführende Österreichische Rundfunk hatte Anträge auf Rückerstattung von entrichteter Anzeigenabgabe einerseits für die Monate April 1993 bis Dezember 1995 (B1798/97), andererseits für die Zeiträume Jänner bis März 1993 sowie Jänner bis Juni 1996 (B2294/97) gestellt. Diese Anträge wurden als unbegründet abgewiesen, die dagegen erhobenen Berufungen (an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz) blieben erfolglos.
Die Vorstellungen des Österreichischen Rundfunks gegen diese Berufungsbescheide wurden mit den angefochtenen (Vorstellungs-) Bescheiden der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide, welche als Rechtsgrundlage neben §74 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. 7, idF LGBl. 82/1996, die §§1 Abs1 und Abs2 litc, 2 Abs1 litc der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. der Landeshauptstadt Linz 6/1952, idF ABl. 21/1966, anführen, wurden u.a. damit begründet, daß der Österreichische Rundfunk das Betreiben von Werbung über Radio und Fernsehen selbst nicht bestritten habe, die europarechtlichen Bedenken nicht geteilt würden und den (finanzverfassungsrechtlichen) Bedenken gegen eine Besteuerung der Rundfunkwerbung mittels einer Anzeigenabgabe entgegenzuhalten sei, daß eine Schmälerung dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe durch den Landesgesetzgeber nicht vorliege, da dieser in §1 Abs1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. 17, idF LGBl. 30/1984, die Gemeinden zur Einhebung der Anzeigenabgabe ermächtigt habe.
2. Bei der Behandlung der Beschwerden (hinsichtlich deren das Verfahren zur gemeinsamen Beratung verbunden wurde) sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, der litc des §1 Abs2, der litc des §2 Abs1 sowie des §4 Abs1, zweiter Satz, des (zuletzt durch die Novelle LGBl. 30/1984 geänderten) Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. 17, im folgenden: OÖ AnzeigenabgabeG, sowie Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1, der litc des §1 Abs2 sowie der litc des §2 Abs1 der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, ABl. der Landeshauptstadt Linz 6/1952, idF ABl. 21/1966, im folgenden: Linzer Anzeigenabgabeordnung, entstanden. Der Gerichtshof hat daher die Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 14. Dezember 1999 unterbrochen und von Amts wegen ein Gesetzes- sowie Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmungen, welche durch die jeweils zum OÖ AnzeigenabgabeG bzw. zur Linzer Anzeigenabgabeordnung ergangenen Novellen nicht berührt wurden, eingeleitet.
3.1. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des OÖ AnzeigenabgabeG haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
OÖ AnzeigenabgabeG 1952:
"§1
Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe.
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,
a) die Erscheinungsort des Druckwerkes ist;
b) in der der Lautsprecher betrieben wird;
c) in der die Rundfunksendung produziert wird.
§2
Gegenstand der Abgabe.
(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)
a) in Druckwerken,
b) mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,
c) durch den Rundfunk,
soweit sie nicht Gegenstand des Ankündigungsabgabe-Gesetzes vom 14. Dezember 1949, LGBl. Nr. 18 aus 1950, sind.
(2) ...
§4
Ausmaß und Berechnung der Abgabe.
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe (§13 Abs3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972).
(2) Entgelt im Sinne des Abs1 ist - soweit in Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlaß der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. ...
(3) ...
(5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des §2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabebehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."
3.2. Die in diesem Zusammenhang relevanten Vorschriften der Linzer Anzeigenabgabeordnung haben folgenden Wortlaut (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
Linzer Anzeigenabgabeordnung 1952:
"§1
Allgemeine Bestimmungen.
(1) Für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk wird eine Abgabe nach den Bestimmungen dieser Abgabenordnung erhoben.
(2) Die Stadt Linz ist abgabenberechtigt
a) wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist,
b) wenn der Lautsprecher in Linz betrieben wird,
c) wenn die Rundfunksendung von Linz aus produziert wird.
§2
Gegenstand der Abgabe.
(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)
a) in Druckwerken,
b) mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,
c) durch den Rundfunk,
soweit sie nicht Gegenstand der Ankündigungsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz sind.
(2) Für den Begriff 'Anzeige' im Sinne dieser Ordnung ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung im Inseratenteil oder eingestreut im sonstigen Text einer Zeitung oder eines Druckwerkes handelt oder ob die Verlautbarung im Rundfunk im Rahmen einer Reklamesendung oder eingestreut in eine sonstige Sendung erfolgt. Es ist auch gleichgültig, ob die Anzeige die äußere Form eines Inserates hat oder ob es sich um einen Aufsatz oder um eine Notiz handelt. Schließlich ist es auch gleichgültig, ob die Entgeltlichkeit kenntlich gemacht wird oder nicht und ob das Entgelt pauschal oder für den Einzelfall entrichtet wird.
(3) ...
§4
Ausmaß und Berechnung der Abgabe.
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe beträgt 10 v.H. des Entgeltes. Bei Anzeigen in Tageszeitungen bei einer Auflage bis zu 15.000 Stück, ermäßigt sich der Abgabensatz auf 5 Prozent.
(2) Entgelt im Sinne des Abs1 ist - soweit in Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlaß der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Werte in Anschlag zu bringen. Provisionen oder Rabatte, die der Unternehmer an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Annoncenbüros u. dgl. gewährt, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) ..."
II. Zur Zulässigkeit des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wörtlich aus:
"1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß der angefochtene Bescheid in materieller Beziehung nicht nur auf den die Rundfunkwerbung betreffenden und in der Bescheidbegründung ausdrücklich genannten §§1 und 2, sondern auch auf der die Höhe des Steuersatzes betreffenden Vorschrift des §4 des OÖ AnzeigenabgabeG beruht. Der Antrag auf Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe ist nämlich implizit als Antrag auf behördliche Festsetzung der Abgabe zu werten. Dies verpflichtet die Behörde somit auch dazu, die Richtigkeit der Selbstbemessung zu prüfen (vgl. hiezu VfSlg. 8726/1980, 12.734/1991). Der Verfassungsgerichtshof geht ferner vorläufig davon aus, daß die Verordnungsvorschriften, soweit sie die Rundfunkwerbung und die Höhe der Abgabe zum Gegenstand haben, auf den in Prüfung gezogenen Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG 1952 beruhen."
III. 1.1. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluß wie folgt dar:
"2.1. Im Erkenntnis VfSlg. 14.269/1995 hat sich der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorarlberger Anzeigenabgabe ausführlich mit den finanzausgleichsrechtlichen Begriffen der Ankündigung und der Anzeige befaßt. Er hat zu der in §14 Abs1 Z6 des (damals maßgeblichen) FAG 1989 (entspricht §14 Abs1 Z7 des im vorliegenden Beschwerdefalles maßgebenden FAG 1993) enthaltenen Wortfolge 'Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' festgehalten, daß diese es schlechthin ausschließe, den Ausdruck 'Anzeige' auf ein anderes Medium als ein Druckwerk zu beziehen. Er hat auf der anderen Seite die Auffassung vertreten, daß der Ausdruck 'Ankündigung' im finanzausgleichsrechtlichen Sinn auch die Verbreitung von Werbung und dergleichen durch den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehrundfunk) umfasse, da die durch den Rundfunk verbreiteten Darbietungen insgesamt als öffentlich zu werten seien, so daß eine Steuer auf die durch Rundfunk vorgenommene Werbung finanzverfassungskonform nur als Abgabe von Ankündigungen (§14 Abs1 Z12 FAG 1989 = §14 Abs1 Z13 FAG 1993) gestaltet werden könne (ebenso VfSlg. 14.536/1996, 14.951/1997).
2.2. Gemäß §14 Abs1 Z13 iVm §14 Abs2 FAG 1993 gehören die 'Abgaben von Ankündigungen' zu den ausschließlichen Gemeindeabgaben; bei den 'Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken' handelt es sich hingegen um eine ausschließliche Landesabgabe (§14 Abs1 Z7 iVm §14 Abs2 e contrario FAG 1993), die allerdings von den Ländern - wie dies auch durch das OÖ AnzeigenabgabeG geschehen ist - gemäß §8 Abs5 F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlußrecht übertragen werden kann.
2.3. Die Gemeinden sind gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 1993 ermächtigt, die in §14 Abs1 Z13 genannten Abgaben von Ankündigungen durch Beschluß der Gemeindevertretung auszuschreiben. Die verfassungsrechtliche Grundlage für diese Einordnung der Ankündigungsabgabe unter die Gemeindeabgaben kraft freien Beschlußrechtes (die erst durch das FAG 1985, BGBl. 544/1984, vorgenommen wurde), bildet §7 Abs5 F-VG 1948, wonach die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Zu dieser Vorschrift hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Gemeinden befugt seien, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiellrechtlichen Grundlagen im Wege von selbständigen Verordnungen zu schaffen (VfSlg. 5359/1966, 5559/1967, 7227/1973, 10.738/1985, 14.642/1996 u.a.). Andererseits hat der Verfassungsgerichtshof ebenfalls wiederholt festgehalten, daß im Hinblick auf die Zuständigkeitsnorm des §8 Abs1 F-VG 1948 die Landesgesetzgebung nicht gehindert sei, gesetzliche Regelungen auch auf dem Gebiet von solchen ausschließlichen Gemeindeabgaben zu treffen, die der Bundesgesetzgeber gemäß §7 Abs5 F-VG dem freien Beschlußrecht der Gemeinden anheim gestellt hat, soferne derartige Regelungen die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung lediglich konkretisieren und nicht einschränken (zuletzt 2. Oktober 1999, B1620/97 mwN).
2.4. Im Erkenntnis vom 3. März 1998, G2/98, V1,2/98 (VfSlg. 15.107/1998), hat der Verfassungsgerichtshof §4 Abs1 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes - eine Vorschrift, die für die entgeltlichen Ankündigungen einen festen Steuersatz (in Höhe von grundsätzlich 20 v.H. des Entgeltes) vorsah - als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Festlegung des Abgabensatzes der Ankündigungsabgabe durch den Landesgesetzgeber jedenfalls (d.h. unabhängig davon, ob die Ermächtigung der Gemeinden auf §7 Abs5 oder auf §8 Abs5 F-VG beruhte) einen unzulässigen Eingriff in das freie Beschlußrecht der Gemeinden darstelle.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß die auf den Rundfunk bezug nehmenden Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG so zu interpretieren sind, daß die Rundfunkwerbung zwar formal dem OÖ AnzeigenabgabeG unterworfen wird (da Rundfunkwerbung nicht Gegenstand des OÖ Ankündigungsabgabegesetzes ist, kommt auch die Ausnahme des §2 Abs1, letzter Halbsatz, des OÖ AnzeigenabgabeG nicht zum Tragen), daß jedoch damit finanzausgleichsrechtlich in Wahrheit eine Abgabe von Ankündigungen erhoben wird (vgl. auch §2 Abs1 leg.cit., der als Gegenstand der Abgabe 'die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)' nennt, somit auf Druckwerke nicht Bezug nimmt). Soweit aber das OÖ AnzeigenabgabeG Regelungen enthält, die inhaltlich dem finanzausgleichsrechtlichen Tatbestand 'Abgaben von Ankündigungen' zuzuordnen sind, dürfen diese Regelungen das den Gemeinden durch die Bundesgesetzgebung für Ankündigungsabgaben eingeräumte freie Beschlußrecht - wie dargelegt - lediglich konkretisieren, nicht aber einschränken."
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, daß §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG, der für die Abgabenhöhe eine Obergrenze von 10 v.H. vorsieht, dieser Anforderung nicht entspräche, weil es den Gemeinden damit verwehrt sein dürfte,
"die gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 1993 erteilte Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben von Ankündigungen, zu denen auch die Rundfunkwerbung zählt (siehe Punkt II.2.1.), die eine Obergrenze nicht vorsieht, in dem durch den Bundesgesetzgeber vorgesehenen Umfang zu nutzen, zumal §1 Abs1 des OÖ AnzeigenabgabeG ausdrücklich anordnet, daß die Gemeinden die Abgabe 'nach den Bestimmungen dieses Gesetzes' einzuheben haben.
2.6. Der Verfassungsgerichtshof übersieht nicht, daß die ersatzlose Aufhebung des in Prüfung gezogenen Satzes einen verfassungswidrigen Rechtszustand deswegen zur Folge hätte, weil damit auch für den Bereich der nicht die Rundfunkwerbung betreffenden Anzeigenabgabe (vor allem Anzeigen in Druckwerken), die verfassungsrechtlich auf §8 Abs5 F-VG beruht, die Festlegung eines Abgabenhöchstmaßes entfiele. Das OÖ AnzeigenabgabeG geriete damit in Widerspruch zu §8 Abs5 F-VG, der vom Landesgesetzgeber bei Einräumung des freien Beschlußrechtes (u.a.) die Festsetzung des zulässigen Höchstmaßes der Abgabe fordert. Es dürfte jedoch möglich sein, die dadurch entstehenden Probleme durch Ausnützung der in Art140 Abs5 B-VG eröffneten Möglichkeiten zu vermeiden.
2.7. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung bestehen - wie dargelegt - nur insoweit, als damit anscheinend die finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung einer Abgabe auf Ankündigungen in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird."
1.3. Aus folgenden Erwägungen zog der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in §1 Abs1 sowie §2 Abs1 litc des OÖ AnzeigenabgabeG in Prüfung:
"Sofern das OÖ AnzeigenabgabeG eine Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe auf Ankündigungen nicht mehr enthielte, entfielen auch die Bedenken gegen die Festsetzung einer Steuersatzobergrenze. Es ist daher nicht auszuschließen, daß durch die Aufhebung der die Rundfunkwerbung (und somit Ankündigungen) betreffenden Wortfolgen in §§1 und 2 des OÖ AnzeigenabgabeG ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden kann. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher veranlaßt, auch die auf die Rundfunkwerbung bezug nehmenden Vorschriften in §1 Abs1 und §2 Abs1 des OÖ AnzeigenabgabeG in Prüfung zu ziehen (zu §1 Abs2 litc siehe nachfolgend)."
1.4. Gegen die litc des §1 Abs2 des OÖ AnzeigenabgabeG hegte der Verfassungsgerichtshof hingegen folgende Bedenken:
"3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, VfSlg. 15.395/1998 (betreffend die Wiener Ankündigungsabgabe) - unter Bezugnahme auf Judikatur und Literatur - ausgesprochen, daß der Zweck einer Ankündigungsabgabe die Besteuerung des mit einer Ankündigung erzielbaren Reklamewertes sei, also jenes Nutzens, den der Ankündigende aus der Ankündigung ziehe. Daraus folge in finanzverfassungsrechtlicher Hinsicht, daß das Besteuerungsrecht der Gemeinde sich bereits vom Steuergegenstand her nur auf den im Erhebungsgebiet entstandenen Reklamewert erstrecke. Bei einer Gemeindeabgabe, deren Zweck die Besteuerung des Reklamewertes einer Ankündigung sei, sei kein hinreichender Grund ersichtlich, der die Gemeinde berechtigen könnte, Ankündigungen schlechthin nur deswegen zu besteuern, weil sie vom Gebiet der betreffenden Gemeinde ihren Ausgang nehmen, ohne Rücksicht darauf, wo sich der mit der Ankündigung verbundene Reklamewert bilde. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei ausdrücklich festgehalten, daß diese Beschränkung auch rechtens wäre, wenn ein Bundesland Besteuerungsrechte auf Grund des Abgabenerfindungsrechtes selbst in Anspruch nimmt oder solche Besteuerungsrechte den Gemeinden zur Ausschreibung im Rahmen des freien Beschlußrechtes überträgt.
3.2. Nach §1 Abs2 litc des OÖ AnzeigenabgabeG ist - in Bezug auf Rundfunkwerbung - (ausschließlich) jene Gemeinde abgabeberechtigt, 'in der die Rundfunksendung produziert wird'. Damit dürfte einerseits jener Gemeinde, 'in der' (d.h. auf deren Gemeindegebiet) die Werbesendungen produziert werden, eine Abgabenermächtigung auf dem Gebiet der Ankündigungsabgabe eingeräumt werden, die sie auch berechtigt, den außerhalb des Gemeindegebietes entstandenen Reklamewert zu besteuern. Der Verfassungsgerichtshof vermag nämlich vorläufig keine Regelung zu erkennen, die es der Gemeinde gebieten würde, sich bei der Besteuerung der Rundfunkwerbung auf den im Gemeindegebiet entstandenen Reklamewert zu beschränken. Eine solche Beschränkung dürfte sich insbesondere nicht aus §4 Abs5 des OÖ AnzeigenabgabeG zur Bruchteilsfestsetzung ableiten lassen. Auf der anderen Seite dürfte aber mit der genannten landesgesetzlichen Regelung jenen Gemeinden, in denen die Rundfunksendung nicht produziert wird, die Abgabenerhebungsberechtigung hinsichtlich der Rundfunkwerbung zwingend entzogen werden, obwohl es nicht ausgeschlossen scheint, daß auf dem Gebiet dieser Gemeinden sich in Bezug auf Rundfunkwerbung ein Tatbestand verwirklicht, der die jeweilige Gemeinde berechtigen würde, eine Abgabe von Ankündigungen nach den finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen zu erheben. Damit dürfte aber der Landesgesetzgeber in das den Gemeinden gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 1993 eingeräumte freie Beschlußrecht zur Ausschreibung von Abgaben von Ankündigungen in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingegriffen haben.
Die Ursache für diesen Eingriff dürfte aber in der geprüften Norm der litc des §1 Abs2 des OÖ AnzeigenabgabeG liegen. Nach deren Aufhebung könnten nämlich die Gemeinden - so nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an - ihr Recht auf Besteuerung von Ankündigungen in Form von Rundfunkwerbung unabhängig vom Produktionsstandort nutzen und hiebei auch die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sachlich gebotene Einschränkung bei der Besteuerung dieser Werbung beachten."
2.1. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren auf Grund ihres Beschlusses vom 3. April 2000 eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentritt und beantragt, das Gesetzesprüfungsverfahren einzustellen. Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des OÖ AnzeigenabgabeG stellt die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten bestimmen, um die Schaffung allenfalls erforderlicher legistischer Maßnahmen zu ermöglichen.
2.2. In ihrer Äußerung pflichtet die Oberösterreichische Landesregierung dem Verfassungsgerichtshof insofern bei, als dieser in seinem Prüfungsbeschluß davon ausging, daß die auf den Rundfunk Bezug nehmenden Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG so zu interpretieren seien, daß die Rundfunkwerbung zwar formal dem OÖ AnzeigenabgabeG unterworfen werde, daß jedoch damit finanzausgleichsrechtlich eine Abgabe von Ankündigungen erhoben werde.
Wörtlich führt sie hiezu weiters aus:
"Es liegt somit ein 'Systembruch' vor, der zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, im Anlassfall aber für das Gesetzesprüfungsverfahren von Bedeutung ist. Der ebenfalls in Prüfung gezogene §4 Abs1 zweiter Satz des Oö. Anzeigenabgabegesetzes 1952 legt nämlich sowohl für die Erhebung einer Anzeigenabgabe im Sinn des §14 Abs1 Z. 7 FAG 1993 als auch für die eigentlich als Ankündigungsabgabe im Sinn des §14 Abs1 Z. 13 FAG 1993 zu verstehende 'Abgabe für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen durch den Rundfunk' den Höchststeuersatz fest und steht somit in untrennbarem inhaltlichem Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen, soweit sie den Besteuerungsgegenstand der 'Ankündigungs-' und der eigentlichen Anzeigenabgabe regeln."
Die Oberösterreichische Landesregierung geht zwar einerseits davon aus, daß der vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß festgelegte Prüfungsumfang zulässig sei, vertritt aber andererseits die Auffassung, daß dies selbst dann nicht zur Aufhebung sämtlicher davon umfaßter Teile des OÖ AnzeigenabgabeG führen müsse, wenn als Ergebnis des Gesetzgebungsprüfungsverfahrens herauskommen sollte, daß die Regelungen der Ankündigungsabgabe auf Rundfunkwerbung im §1 Abs1, §1 Abs2 litc, §2 Abs1 litc und §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG verfassungswidrig seien, weil nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden dürfe, als Voraussetzung für den Anlaßfall sei, und andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfahren dürfe. Es sei dem Verfassungsgerichtshof jedenfalls verwehrt, "der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dieses Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre".
Dazu käme es aber nach Ansicht der Oberösterreichischen Landesregierung, wenn §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG von einer Aufhebung umfaßt wäre. Eine Aufhebung dieser Bestimmung zöge eine Verfassungswidrigkeit der verbleibenden Teile des OÖ AnzeigenabgabeG nach sich, weil §8 Abs5 F-VG die Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes einer Abgabe fordere, sofern den Gemeinden vom Landesgesetzgeber ein freies Beschlußrecht eingeräumt werde. §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG sei daher zwingende Voraussetzung für eine verfassungskonforme Erhebung der in diesem Landesgesetz ebenfalls geregelten Anzeigenabgabe (im Sinn des §14 Abs1 Z7 FAG 1993). "Andererseits würde ein allfälliger Ausspruch, dass lediglich die Wortfolge 'oder durch den Rundfunk' im §1 Abs1 sowie §1 Abs2 litc und §2 Abs1 litc verfassungswidrig sind, ausreichen, eine allenfalls gegebene verfassungswidrige Rechtslage in Bezug auf die 'Rundfunkwerbung' zu beseitigen."
2.3. Zu den inhaltlichen Bedenken führt die Oberösterreichische Landesregierung sodann wörtlich aus:
"1. Die im Finanzausgleichsgesetz festgelegte Einordnung der 'Ankündigungsabgabe' als eine (von mehreren) Gemeindeabgabe(n), die dem freien Beschlussrecht der Gemeinde unterliegt, hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage im §7 Abs5 F-VG 1948. Auf dieser Grundlage wird durch §15 Abs3 Z. 4 FAG 1993 der Umfang der 'Steuerhoheit' der Gemeinde, also der Umfang des Rechts der Gemeinde zur materiell-rechtlichen Regelung der Ankündigungsabgabe, bestimmt.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass im Hinblick auf die Zuständigkeitsnorm des §8 Abs1 F-VG 1948 die Landesgesetzgebung auch dann nicht gehindert ist, gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet von solchen Gemeindeabgaben zu treffen, die der Bundesgesetzgeber gemäß §7 Abs5 F-VG dem freien Beschlussrecht der Gemeinden anheim gestellt hat, sofern derartige Regelungen die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung lediglich konkretisieren und nicht einschränken. Die nach §8 Abs1 F-VG 1948 grundsätzlich festgelegte und unter dem Vorbehalt des §7 Abs5 F-VG 1948 stehende Steuerhoheit der Länder im Hinblick auf die Gemeindeabgaben ist somit - mit Ausnahme bloß konkretisierender Regelungen - auf jene Bereiche reduziert, die vom freien Beschlussrecht der Gemeinde nicht umfasst sind.
Die Oberösterreichische Landesregierung geht davon aus, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass durch die jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetze ein konkreter Rahmen für die Ausübung des freien Beschlussrechts der Gemeinden festgelegt wird, obwohl §7 Abs5 F-VG 1948 - nach seinem Wortlaut - den Bundesgesetzgeber 'nur' dazu ermächtigt, bestimmte Abgaben ins freie Beschlussrecht der Gemeinden zu übertragen. Ein Vergleich der einzelnen Ermächtigungen im FAG 1993 zeigt, dass der Bundesgesetzgeber bei der Festlegung der Steuerhoheit der Gemeinden keine einheitliche Linie verfolgt und den inhaltlichen Rahmen des freien Beschlussrechts unterschiedlich weit steckt: Bei der Grundsteuer reduziert er das freie Beschlussrecht auf die Festlegung von Hebesätzen. Bei der Getränkesteuer besteht die bundesgesetzlich eingeräumte Steuerhoheit der Gemeinden im Wesentlichen nur darin, festzulegen, ob und auf welche Getränke die Steuer erhoben wird. Bei den Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) räumt der Bundesgesetzgeber das freie Beschlussrecht bis zu einem bestimmten Höchststeuersatz ein und bei den Benützungsgebühren für Gemeindeeinrichtungen schränkt er das höchstzulässige Gesamtaufkommen auf das doppelte Jahreserfordernis des 'Betriebs' der Gemeindeeinrichtung ein.
Lediglich für die Abgabe auf das Halten von Tieren sowie für die Abgaben von freiwilligen Feilbietungen und von Ankündigungen sieht der Bundesgesetzgeber keine Steuersätze vor. Er beschränkt sich auf die Aufzählung der Besteuerungsgegenstände. Trotzdem unterscheiden sich beide Formulierungen wesentlich: Bei der Abgabe auf das Halten von Tieren räumt der Bundesgesetzgeber den Gemeinden ausdrücklich das Recht ein, diese Abgabe 'ohne Rücksicht auf ihre Höhe' zu erheben. Eine derartige Festlegung fehlt jedoch hinsichtlich der Ankündigungsabgabe."
Aus der anders lautenden Formulierung der Ermächtigung im Zusammenhang mit der Ankündigungsabgabe lasse sich nach Ansicht der Oberösterreichischen Landesregierung daher nur der Schluß ziehen, daß sich das freie Beschlußrecht der Gemeinden bei der Ankündigungsabgabe lediglich auf den Steuergegenstand und nicht auch auf die Steuerhöhe erstrecke. Die Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Einschränkung dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich der Ankündigungsabgabe durch den Landesgesetzgeber könne sich daher - anders als bei der "Hundeabgabe" - von vornherein nur auf den Besteuerungsgegenstand und nicht auf den Steuersatz beziehen. Verfassungswidrig wäre demnach nur eine landesgesetzliche Regelung, die bestimmte Ankündigungen von vornherein dem freien Beschlußrecht der Gemeinde entziehen würde.
Wörtlich führt die Oberösterreichische Landesregierung sodann aus:
"Gleichzeitig hat der Finanz-Verfassungsgesetzgeber dafür vorgesorgt, dass selbst dann das Wesen des freien Beschlussrechts der Gemeinden gewahrt wird, wenn der Bundesgesetzgeber den Rahmen des freien Beschlussrechts - wie etwa bei der Ankündigungsabgabe - relativ eng gesteckt hat. Denn §8 Abs5 F-VG 1948 legt fest, dass der Landesgesetzgeber (wenn er die Gemeinden zur Erhebung von Abgaben ermächtigt) die wesentlichen Merkmale dieser Abgabe, 'insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmaß' festzulegen hat. Damit soll gleichzeitig auch - im Sinn der Rechtssicherheit - eine 'überschießende' Besteuerung durch die Gemeinden von vornherein verhindert werden.
Es darf nach Ansicht der Oberösterreichischen Landesregierung auch nicht übersehen werden, dass das freie Beschlussrecht der Gemeinden keine Ausnahme vom Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Erhebung öffentlicher Abgaben gemäß §5 F-VG 1948 ist, sondern dieses Prinzip nur relativiert. Die Gemeinde ist auch bei der Erhebung von Gemeindeabgaben - wie auch in den sonstigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs - an die Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes gebunden.
Daraus folgt für die Oberösterreichische Landesregierung, dass zur Einräumung des freien Beschlussrechts an die Gemeinden jedenfalls auch eine Aussage des Bundes- oder Landesgesetzgebers über das zulässige Ausmaß der Besteuerung zulässig, wenn nicht sogar erforderlich ist. Diese Aussage kann der Bundesgesetzgeber im Zuge einer auf §7 Abs5 F-VG 1948 gestützten Ermächtigung treffen (vgl. die Ermächtigungen zur Lustbarkeitsabgabe ('höchstens 25 %'), zur Grundsteuer ('Hebesätze bis zu 500 %'), zur Getränkesteuer ('10 %' und '5 %'), zur Benützungsgebühr ('das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen'), aber auch zur Hundeabgabe ('ohne Rücksicht auf ihre Höhe')). Trifft der Bundesgesetzgeber keine derartigen Anordnungen, hat sie der Landesgesetzgeber im Zuge einer auf §8 Abs5 F-VG 1948 gestützten Ermächtigung zu treffen."
Eine wie im Anlaßfall auf §8 Abs5 F-VG 1948 gestützte und den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Abgabenvorschrift des Landes könne daher ein bundesgesetzlich eingeräumtes, freies Beschlußrecht der Gemeinden nicht einschränken, wenn den Gemeinden bundesgesetzlich eigentlich nur das Recht eingeräumt werde, festzulegen, welche "Ankündigungen" einer Besteuerung unterliegen. Anders als im Fall des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes (VfSlg. 15.107/1998) werde im OÖ AnzeigenabgabeG nämlich kein fester Steuersatz, sondern - in Übereinstimmung mit §8 Abs5 F-VG 1948 - ausdrücklich ein Höchststeuersatz festgesetzt. Das Wesen des freien Beschlußrechts sei somit gewahrt. Vor diesem Hintergrund vertritt die Oberösterreichische Landesregierung daher die Auffassung, daß weder die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" im §1 Abs1 noch §2 Abs1 litc oder §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG verfassungswidrig seien.
2.4. Hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof ebenfalls in Prüfung gezogenen Bestimmung des §1 Abs2 litc des OÖ AnzeigenabgabeG, in dem das sogenannte "Studioprinzip" verankert ist, wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung keine Stellungnahme abgegeben. Sie weist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hin, daß alle oberösterreichischen Gemeinden selbständige, unmittelbar auf §15 Abs3 Z4 FAG 1997 gestützte Verordnungen erlassen hätten, mit denen die Besteuerung der Rundfunkwerbung festgelegt werde.
3. Der in den Anlaßverfahren beschwerdeführende Österreichische Rundfunk erstattete mit Schriftsatz vom 28. April 2000 eine Stellungnahme zur Äußerung der Oberösterreichischen Landesregierung; in dieser tritt er mit ins Einzelne gehender Begründung der Äußerung der Oberösterreichischen Landesregierung entgegen und den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung genommenen Regelungen zum Teil bei, setzt sich jedoch inhaltlich in erster Linie mit der Frage auseinander, ob finanzverfassungsrechtlich eine Besteuerung der Rundfunkwerbung nach dem "Empfangsprinzip" zulässig sei (und verneint diese Frage).
IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, daß die vorläufige Annahme des Gerichtshofes, er habe die in Prüfung gezogenen Bestimmungen anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch sonst keine Prozeßhindernisse hervorgekommen sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die litc des §1 Abs2 des OÖ AnzeigenabgabeG sind im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut worden. Dessen ungeachtet können diese Bedenken aus folgenden Gründen nicht zu einer Aufhebung der genannten Bestimmung führen:
2.1. Durch das Bundesgesetz vom 31. Mai 2000 mit dem das FAG 1997 geändert wird, BGBl. I 30/2000, wurde in das FAG 1997 nach §15 ein als Verfassungsbestimmung beschlossener und bezeichneter §15a eingefügt. Nach dem Einleitungssatz des Abs1 dieser Bestimmung umfaßt die in den Finanzausgleichsgesetzen 1989, 1993 und 1997 (letzteres in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 29/2000) enthaltene Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen auch "Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt". Mit Abs2 dieser Bestimmung wird auf der anderen Seite im Ergebnis jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich kein Studio befindet, die Ausschreibung bzw. Einhebung einer Ankündigungsabgabe auf Rundfunkwerbung rückwirkend ab 1. Jänner 1999 verwehrt. Nach der - ebenfalls als Verfassungsbestimmung beschlossenen und bezeichneten - Vorschrift des §23b leg.cit. tritt §15a mit 1. Jänner 1989 in Kraft und ist grundsätzlich auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Juni 2000 ereignet haben. Ausgenommen sind lediglich diejenigen Sachverhalte, die den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, B4736/96, und vom 9. März 2000, B723/98, zu Grunde gelegen sind.
Eine Regelung dieses Inhaltes, mit der - rückwirkend über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren - in Rechtspositionen der Gebietskörperschaften, aber auch der Steuerpflichtigen eingegriffen wird und generelle Rechtsakte abgeändert werden, verstößt offenkundig nicht nur gegen das rechtsstaatliche Prinzip und das Gleichheitsgebot, sondern auch gegen das föderalistische Prinzip und das den Gemeinden verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung. Nun hat der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt dargetan, daß ein Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art44 Abs3 B-VG) nicht nur durch schwerwiegende und umfassende Eingriffe in diese Grundprinzipien bewirkt werden kann, vielmehr können auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen (z.B. VfSlg. 11.756/1988, 11.829/1988, 11.927/1988). Der Gerichtshof hat allerdings (im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz) auch zum Ausdruck gebracht, daß ein gewisser Spielraum zu seiner verfassungsgesetzlichen Konkretisierung oder zu einer punktuellen Durchbrechung in besonderen Sachlagen besteht (VfSlg. 15.373/1998).
Die Materialien zu §15a FAG (Bericht des Finanzausschusses, 102 BlgNR 21. GP) weisen (hinsichtlich der Ankündigungsabgabe) darauf hin, daß auf der Grundlage der Ermächtigung des FAG 1997 zur Ausschreibung von Ankündigungsabgaben die Gemeinden bei Ankündigungen durch Rundfunk regelmäßig alle fremden Ankündigungen besteuert hätten, die von Studios im Gebiet der jeweiligen Gemeinde ihren Ausgang genommen haben (sog. Studioprinzip). Demgegenüber habe der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, G15/98, V9/98 (VfSlg. 15.395/1998), entschieden, daß eine Gemeinde nur jene Ankündigungen besteuern dürfe, die in diesem Gebiet verbreitet werden. Der Umstand, daß die präjudiziellen Bestimmungen der damals maßgebenden Verordnung nicht für gesetzwidrig erklärt werden mußten, weil sie eine verfassungskonforme Interpretation zuließen, bringe es mit sich, daß die im B-VG vorgesehene Beschränkung der Wirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlaßfall hier nicht greifen konnte und die den Besteuerungsumfang einschränkende Interpretation von den Behörden auch auf andere noch nicht rechtskräftige Fälle anzuwenden sei. Um zu verhindern, daß an die Gemeinden bei allen bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Rückforderungsansprüche gestellt werden, solle bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (gemeint ist damit offenbar die mit 1. Juni 2000 in Kraft getretene Werbeabgabe, BGBl. I 29/2000) "die bisherige Kompetenzverteilung" bei den Ankündigungsabgaben auf verfassungsrechtlicher Basis festgeschrieben werden. Eine derartige Festschreibung bringe dieselbe Unanfechtbarkeit, wie sie ansonsten grundsätzlich für den Fall der Aufhebung von Rechtsvorschriften gemäß Art139 oder 140 B-VG vorgesehen ist, allerdings mit der Besonderheit, daß sie auch diejenigen Landesgesetze und Gemeindeverordnungen umfasse, die noch nicht Gegenstand von Normprüfungsverfahren gewesen sind.
Der Verfassungsgerichtshof entnimmt daraus, daß §15a FAG 1997, idF BGBl. I 30/2000, soweit er die Ankündigungsabgabe betrifft, den Zweck verfolgt, die auf Grund des erwähnten Erkenntnisses vom 17. Dezember 1998, G15/98, V9/98 (VfSlg. 15.395/1998), für erforderlich gehaltene Veränderung der finanzausgleichsrechtlichen Situation, nämlich den (mit 1. Juni 2000 vollzogenen) Übergang von den dem freien Beschlußrecht der Gemeinden überlassenen Ankündigungsabgaben zu einer bundeseinheitlichen Werbeabgabe, in einer praktikablen, auf die Interessen der Beteiligten Bedacht nehmenden Weise zu ermöglichen. Er ist auch der Meinung, daß der Inhalt der Vorschrift geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen (wobei die verfassungsrechtliche Beurteilung der neuen Werbeabgabe im gegebenen Zusammenhang dahingestellt zu bleiben hat). Zu Bedenken unter dem Blickwinkel des Art44 Abs3 B-VG sieht sich der Verfassungsgerichtshof bei dieser Sachlage daher (schon deshalb) nicht veranlaßt, weil für die bisher besteuerungsberechtigten (Studio-)Gemeinden (die auf Grund der bisherigen Interpretation der Rechtslage auf eine Besteuerungsberechtigung vertrauen durften) und für die Abgabepflichtigen durch §15a FAG (lediglich) eine Rechtslage geschaffen wird, die im praktischen Ergebnis jener ähnlich ist, die Art139 bzw. 140 B-VG grundsätzlich für den Fall eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichshofes vorsieht oder wenigstens zuläßt, und auf der anderen Seite die bisher nicht besteuerungsberechtigten Gemeinden auf Grund der bisherigen Interpretation der Rechtslage mit Besteuerungsrechten nicht rechnen konnten.
2.2. Das OÖ AnzeigenabgabeG spricht zwar nicht ausdrücklich von Ankündigungen durch Rundfunk, "die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen". Der Verfassungsgerichtshof geht aber davon aus, daß mit der in §1 Abs2 litc leg.cit. enthaltenen Wendung:
(Gemeinde,) "in der die Rundfunksendung produziert wird" dieses Studioprinzip lediglich mit anderen Worten umschrieben wird, so daß (auch) diese Vorschrift durch die neue Vorschrift des §15a FAG erfaßt und kompetenzrechtlich abgesichert ist.
2.3. Durch die dargelegte rückwirkende - und damit auch den zeitlichen Geltungsbereich des FAG 1993 (mit)umfassende - Änderung der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung ist den vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken gegen die Vorschrift des §1 Abs2 litc des OÖ AnzeigenabgabeG der Boden entzogen worden. Es war somit auszusprechen, daß diese Vorschrift nicht verfassungswidrig war, wobei dem Umstand, daß die sanierende rückwirkende Verfassungsbestimmung (erst) mit 1. Jänner 1989 in Kraft getreten ist, im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt, da sich der Ausspruch nur auf Zeiträume bezieht, die durch die Anlaßfälle vorgegeben sind.
3. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG haben sich als zutreffend erwiesen und konnten durch die Argumente der Oberösterreichischen Landesregierung nicht zerstreut werden:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof sieht zwar - in Übereinstimmung mit der Oberösterreichischen Landesregierung - einen Unterschied zwischen einem - wie im Salzburger Ankündigungsabgabegesetz (VfSlg. 15.107/1998) normierten - festen Steuersatz und einem - wie im vorliegenden Fall gemäß §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG bestehenden - Höchststeuersatz. Dieser Unterschied ändert jedoch nichts daran, daß es den Gemeinden (auch) durch die Normierung dieses Höchststeuersatzes verwehrt ist, eine Ankündigungsabgabe von der Rundfunkwerbung mit einem höheren als dem im AnzeigenabgabeG vorgesehenen Steuersatz zu erheben.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung, die Ermächtigung der Gemeinden nach §15 Abs3 Z4 FAG 1993 (bzw. 1997) zur Ausschreibung von Abgaben von Ankündigungen beziehe sich nur auf den Besteuerungsgegenstand, die Festlegung der Besteuerungshöhe falle hingegen nach §8 Abs5 F-VG in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, aus folgenden Überlegungen nicht zu teilen:
Die Oberösterreichische Landesregierung übersieht zunächst, daß die Regelungen des OÖ AnzeigenabgabeG, soweit sie Rundfunkwerbung betreffen (somit inhaltlich gesehen eine Regelung zur Ankündigungsabgabe darstellen), rechtens nicht auf §8 Abs5 F-VG gestützt sein können, weil hinsichtlich der Ankündigungsabgabe den Gemeinden das freie Beschlußrecht nicht durch das Land, sondern durch den Bund eingeräumt wurde. Für den Bereich der Rundfunkwerbung kann der Landesgesetzgeber somit nicht aus §8 Abs5 F-VG die Zuständigkeit herleiten, ein Höchstmaß der Ankündigungsabgabe festzusetzen.
Aber auch auf §8 Abs1 F-VG (wonach der Landesgesetzgeber - auch - zur Regelung der ausschließlichen Gemeindeabgaben zuständig ist) läßt sich eine solche Zuständigkeit nicht stützen. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß auch im Bereich der den Gemeinden durch eine bundesgesetzliche Ermächtigung in das freie Beschlußrecht überlassenen Abgaben der Landesgesetzgeber befugt ist, materiellrechtliche Regelungen zu erlassen. Das gilt freilich nur soweit, als diese landesgesetzlichen Regelungen die bundesgesetzliche Ermächtigung bloß konkretisieren und nicht einschränken (VfSlg. 2170/1951, 8099/1977, 10.738/1985, 11.273/1987, 2. Oktober 1999, B1620/97 u.a.). Diese Judikatur beruht nicht zuletzt auf dem Umstand, daß der historisch belegbare Zweck dieser Ermächtigungsnorm darin bestand, den Gemeinden ein von der Landesgesetzgebung unabhängiges Mindestmaß an Steuerhoheit zu garantieren (vgl. die Materialien zum F-VG 1922, AB 780 BlgNR 1. GP, S 2; Pfaundler, Der Finanzausgleich in Österreich, Wien 1931, S 55:
"Mindestmaß eines freien Beschlußrechtes, ganz unabhängig vom Willen der Landtage"; vgl. auch VfSlg. 10.947/1986, S 828). Es liegt aber zutage, daß es diesem Zweck diametral zuwiderliefe, bedürften die Gemeinden bei Abgaben, bei denen der Bundesgesetzgeber eine Konkretisierung des Abgaben(höchst)maßes unterlassen hat, erst wieder eines Tätigwerdens des Landesgesetzgebers, hätte dieser es doch dann in der Hand, die bundesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden entweder durch Untätigkeit oder etwa auch durch Festsetzung eines Minimalsatzes letztlich zu unterlaufen. Der Verfassungsgerichtshof hat daher schon in seiner Entscheidung zum Salzburger Ankündigungsabgabegesetz Bedenken gegen die Festsetzung eines Abgabenhöchstmaßes durch den Landesgesetzgeber bei einer Beschlußrechtsabgabe nach §7 Abs5 F-VG geäußert (VfSlg. 15.107/1998, S 257).
Daß die bundesgesetzliche Ermächtigung des §15 FAG Abgaben für das Halten von Tieren den Gemeinden ausdrücklich "ohne Rücksicht auf ihre Höhe" zuweist - ein Umstand, dem die Oberösterreichische Landesregierung große Bedeutung beimißt -, läßt sich daraus erklären, daß im Abgabenteilungsgesetz 1922, BGBl. 125, in dem diese Wendung erstmals zu finden ist (§7 Abs3 leg.cit.), und ebenso im FAG 1948 (§10) die Abgaben, die "ohne Rücksicht auf ihre Höhe" erhoben werden durften, den Gegensatz zu jenen Beschlußrechtsabgaben bildeten, die durch den Bundesgesetzgeber in irgendeiner Weise nach oben hin begrenzt waren, so daß es nahelag bzw. geradezu erforderlich war, den Kontrast herauszustreichen. Irgendwelche Schlußfolgerungen für die Rechtslage bei den Ankündigungsabgaben, die erst durch das FAG 1985 in den Katalog des §15 aufgenommen wurden und bei denen der Gesetzgeber jegliche Aussage zum Abgabenausmaß unterlassen hat, lassen sich daraus nicht ableiten.
Bei ihnen ist im Hinblick auf die dargelegten Überlegungen daher davon auszugehen, daß die Festsetzung des Abgabenausmaßes (unter Beachtung grundrechtlicher Schranken und allfälliger sonstiger Grenzen) in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt.
3.3. Mit dem Bundesgesetz vom 31. Mai 2000, BGBl. I 29/2000, mit dem u.a. das FAG 1997 geändert und eine Werbeabgabe eingeführt wird, entfallen mit Wirkung ab 1. Juni 2000 in §14 und §15 FAG 1997 die die Anzeigenabgaben und die Ankündigungsabgaben betreffenden Bestimmungen. Der Verfassungsgerichtshof interpretiert dies so, daß durch den Wegfall dieser speziellen finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungen die darauf beruhenden Besteuerungsrechte der Länder und Gemeinden unwirksam geworden sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch §24 Abs2 FAG 1997 zum Unwirksamwerden dieser Besteuerungsrechte bei ersatzlosem Auslaufen des FAG). Das OÖ AnzeigenabgabeG und damit auch die in Prüfung gezogene Norm des §4 Abs1, zweiter Satz, leg.cit., welche das Abgabenhöchstmaß (10 v.H.) regelt, ist daher mit 31. Mai 2000 im Sinn des Art140 Abs4 B-VG außer Kraft getreten, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken hat, daß die in Prüfung gezogene, als verfassungswidrig erkannte Bestimmung des §4 Abs1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG verfassungswidrig war.
3.4. Da diesem Ausspruch keine über den Anlaßfall hinausreichende Bedeutung zukommt, bleibt für den Bereich der eigentlichen Anzeigenabgabe (für die - wie im Prüfungsbeschluß dargelegt - ein Abgabenhöchstmaß im Hinblick auf §8 Abs5 F-VG erforderlich ist) die bisherige Rechtslage - insofern sich der Abgabentatbestand vor dem 1. Juni 2000 verwirklicht hat - im Ergebnis weiterhin anwendbar.
3.5. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs erfließt aus Art140 Abs5, erster Satz, B-VG.
4.1. Vor dem Hintergrund der unter Punkt IV.2. dargelegten Verfassungsrechtsentwicklung bestehen