Norm
EO §294 ARechtssatz
Wird eine Forderungsexekution beantragt, hat sich schon das Bewilligungsgericht, allenfalls später das Exekutionsgericht, mit der Frage zu befassen, welches Recht anzuwenden ist. Diesbezüglich kommt die Initiative dem Verpflichteten zu. Es erfordert schon der Schutz des Drittschuldners, daß ihm gegenüber eine klare und eindeutige vollstreckungsrechtliche Lage geschaffen und ihm nicht das Risiko der Überprüfung anzuwendender Pfändungsschutzbestimmungen aufgebürdet wird (so schon 9 Ob A 22/87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003849Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00019_8800000_001