RS OGH 1988/6/1 9ObA19/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1988
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Norm

EO §294 A
EO §308 A
EO §308 C
LPfG §5

Rechtssatz

Wird eine Forderungsexekution beantragt, hat sich schon das Bewilligungsgericht, allenfalls später das Exekutionsgericht, mit der Frage zu befassen, welches Recht anzuwenden ist. Diesbezüglich kommt die Initiative dem Verpflichteten zu. Es erfordert schon der Schutz des Drittschuldners, daß ihm gegenüber eine klare und eindeutige vollstreckungsrechtliche Lage geschaffen und ihm nicht das Risiko der Überprüfung anzuwendender Pfändungsschutzbestimmungen aufgebürdet wird (so schon 9 Ob A 22/87).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003849

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00019_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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