Norm
AngG §26 II2Rechtssatz
Das Gericht hat alle vom Arbeitnehmer im Prozeß zur Begründung seines Austritts genannten Umstände auf deren Tatbestandsmäßigkeit zu prüfen, ohne daß es an eine vom Arbeitnehmer vorgenommene rechtliche Qualifikation gebunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Klage, Bestimmtheit, Rechtsgrund, Bindung, Urteil, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Klagsinhalt, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, StreitgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028700Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00120_8800000_001