Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht kann nur so lang ausgeübt werden, als der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist. Ist der Kaufpreis durch Übernahme der vom Verkäufer aufgenommen und grundbücherlich sichergestellten Darlehen gemäß § 1405 ABGB zu begleichen, kann das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur bis zur Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers, sondern bis zum Wirksamwerden der privativen Schuldübernahme (= bis zur Zustimmung des Gläubigers) ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020056Dokumentnummer
JJR_19880608_OGH0002_0050OB00100_8700000_001