RS OGH 1988/6/8 5Ob100/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §1052 A
ABGB §1052 B1
ABGB §1405
WEG §24

Rechtssatz

Das Zurückbehaltungsrecht kann nur so lang ausgeübt werden, als der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist. Ist der Kaufpreis durch Übernahme der vom Verkäufer aufgenommen und grundbücherlich sichergestellten Darlehen gemäß § 1405 ABGB zu begleichen, kann das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur bis zur Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers, sondern bis zum Wirksamwerden der privativen Schuldübernahme (= bis zur Zustimmung des Gläubigers) ausgeübt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020056

Dokumentnummer

JJR_19880608_OGH0002_0050OB00100_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten