Norm
SGG nF §12 Abs1 IFRechtssatz
Das Verschlucken von in Cellophankapseln portioniertem Cannabisharz, um es auf diese Weise schon am darauffolgenden Tag über die (marokkanische) Grenze zu bringen, ist ein bereits strafbarer Versuch des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (durch Ausfuhr von Suchtgift in einer großen Menge).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087744Dokumentnummer
JJR_19880608_OGH0002_0140OS00058_8800000_001