Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Die Kausalität einer das ortsübliche Maß überschreitenden Emission für eine nachbarrechtlich nicht hinzunehmende schädliche Einwirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf einem zwischen den Grundstücken der streitenden Nachbarn gelegenen Grund eine für die Emmission nicht atypische Zwischenursache ausgelöst wird, über die es erst zur schädlichen Einwirkung des gestörten Nachbarn kommt (hier:
Austritt von Jauche auf öffentlichen Straßengrund führt dort zu Verunreinigung, die durch Fahrzeugverkehr auf Privatparkplatz eines Hotels verschmutzend und übelriechend fortwirkt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010620Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009