RS OGH 1988/6/14 6Ob642/88, 2Ob216/08s

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

ABGB §364 Abs2 A

Rechtssatz

Die Kausalität einer das ortsübliche Maß überschreitenden Emission für eine nachbarrechtlich nicht hinzunehmende schädliche Einwirkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf einem zwischen den Grundstücken der streitenden Nachbarn gelegenen Grund eine für die Emmission nicht atypische Zwischenursache ausgelöst wird, über die es erst zur schädlichen Einwirkung des gestörten Nachbarn kommt (hier:

Austritt von Jauche auf öffentlichen Straßengrund führt dort zu Verunreinigung, die durch Fahrzeugverkehr auf Privatparkplatz eines Hotels verschmutzend und übelriechend fortwirkt).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 642/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 6 Ob 642/88
  • 2 Ob 216/08s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 216/08s
    Vgl; Beisatz: Hier: Durch Schuhe und Hundepfoten eingebrachte Verschmutzung (Teer) im Hotel der Klägerin sind Immissionen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010620

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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