RS OGH 1988/6/14 4Ob558/88, 6Ob69/97h, 6Ob244/00a, 5Ob179/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §447
KWG 1979 §18

Rechtssatz

Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch ist ein regelmäßiges Pfand (§ 296 EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens verwerten kann. Bis dahin bleibt der Verpfänder Eigentümer. Der Gläubiger ist allerdings nur Zug um Zug gegen Tilgung der Schuld zur Rückstellung der Pfandsache verpflichtet (§ 469 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 558/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 558/88
    Veröff: SZ 61/146 = JBl 1988,721 = EvBl 1989/38 S 145 = NZ 1990,67
  • 6 Ob 69/97h
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 69/97h
    nur: Ein als Kaution hingegebenes Sparbuch ist ein regelmäßiges Pfand (§ 296 EO), das der Pfandnehmer nicht durch Aufrechnung, sondern nur durch Behebung des Guthabens verwerten kann. (T1)
  • 6 Ob 244/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 244/00a
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: unregelmäßiges Pfand (Das Sparbuch wurde von der Bank als Pfandnehmer selbst angelegt; diese konnte jederzeit über die dem Sparbuch gutgebuchte Spareinlage verfügen, ohne dass es der Mitwirkung des Pfandbestellers bedurfte.) (T2)
  • 5 Ob 179/03i
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 179/03i
    Auch; nur: Der Gläubiger ist allerdings nur Zug um Zug gegen Tilgung der Schuld zur Rückstellung der Pfandsache verpflichtet (§ 469 ABGB). (T3); Beisatz: Will der Pfandbesteller schon vorher das Pfand zurück, so muss er zumindest die Befriedigung des Gläubigers anbieten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011300

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00558_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten