RS OGH 1988/6/14 4Ob36/88, 4Ob35/07m, 4Ob227/07x, 4Ob149/19v, 4Ob127/20k, 4Ob108/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

UWG §2 D3
UWG §2 D10

Rechtssatz

Für das angesprochene Publikum ist es keineswegs bedeutungslos, ob die nach bestimmten Vorschriften hergestellten Waren (hier: Fleischwaren nach inländischen Vorschriften) von einem erst neu gegründeten oder von einem seit Jahren tätigen Unternehmen angeboten werden, kann doch dem älteren Unternehmen eine entsprechend größere Erfahrung zugebilligt werden. Ein längeres Bestehen eines Unternehmens beweist auch seine wirtschaftliche Leistungskraft. Zuverlässigkeit und Solidität sowie die Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 36/88
    Veröff: MR 1988,137 (Korn)
  • 4 Ob 35/07m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 35/07m
    Ähnlich; Beisatz: Mit der beanstandeten Werbung wird der falsche Eindruck erweckt, auch die erst 2004 gegründete Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können. (T1)
  • 4 Ob 227/07x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 227/07x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unrichtiger Eindruck von „Investitionserfahrung". (T2)
  • 4 Ob 149/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 4 Ob 149/19v
    Vgl
  • 4 Ob 127/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 127/20k
    Vgl
  • 4 Ob 108/20s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 108/20s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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