- 10 ObS 137/88
Veröff: SZ 61/147 = SSV-NF 2/66
- 10 ObS 201/89
- 10 ObS 161/89
- 10 ObS 377/89
Vgl auch
- 10 ObS 181/90
Auch
- 10 ObS 169/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Berufsschutz bejaht. (T1) Veröff: SSV-NF 4/80
- 10 ObS 114/92
Auch; Beisatz: Berufsschutz verneint, da lediglich Teiltätigkeiten des Lehrberufs des Denkmalreinigers, Fassadenreinigers und Gebäudereinigers verrichtet wurden. (T2) Veröff: SSV-NF 6/69
- 10 ObS 272/92
Auch; Beisatz: Straßenbahnfahrer kein angelernter Beruf. (T3)
- 10 ObS 44/93
Auch; Beisatz: Raupenfahrer, Baggerfahrer und Lastkraftwagenfahrer. (T4)
- 10 ObS 124/93
Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers können an dem durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl 1987/396 geschaffenen Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gemessen werden. (T5)
- 10 ObS 257/93
Auch; Beisatz: Ein Versicherter, der lediglich kleine Reparaturen am Lastkraftwagen durchführte, sonst nur bei Reparaturen mitgeholfen hat und keine selbständigen Mechanikerarbeiten verrichtet hat, besitzt nur Kenntnisse und Fähigkeiten, die lediglich Teilgebiete bzw Teile von Teilbereichen eines Tätigkeitsbereiches umfassen, der von gelernten Berufskraftfahrern in viel weiterem Umfang verlangt wird. (T6)
- 10 ObS 39/94
Auch
- 10 ObS 118/94
Auch; Beis wie T6
- 10 ObS 221/94
Beisatz: Autobusschauffeur im städtischen Liniendienst. (T7)
- 10 ObS 138/95
Auch; Beisatz: Das Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508) umfaßt wie schon zur Zeit des Ausbildungsversuches (BGBl 1987/396) ausdrücklich die Kenntnis über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße, sodaß das völlige Fehlen solcher Kenntnisse wesentlich ist, auch wenn Lenker von Beförderungseinheiten in der Regel für ihre Tätigkeit hinsichtlich der in Betracht kommenden gefährlichen Güter besonders ausgebildet sein müssen (§ 40 Abs 1 GGSt). (T8)
- 10 ObS 197/95
Auch
- 10 ObS 435/97m
Vgl auch; Beis wie T5
- 10 ObS 65/99b
Auch; Beis wie T7
- 10 ObS 80/99h
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht und die dafür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C stellen eine unabdingbare Voraussetzung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer dar. (T9)
- 10 ObS 104/99p
Vgl auch
- 10 ObS 234/99f
Vgl auch; Beisatz: Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl 1992/508; 1995/902 II 1998/152) zu messen. (T10); Beisatz: Berufsschutz verneint, wenn in der Praxis nur Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die lediglich Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches (hier: Berufskraftfahrer) umfassen. (T11)
- 10 ObS 256/99s
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Das bloße Fehlen einer Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung kann der Annahme, ob der Kläger jemals im Beruf des Berufskraftfahrers angelernt wurde, nicht entgegenstehen. (T12)
- 10 ObS 200/01m
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Für die Ausübung des Berufes eines Autobuslenkers im städtischen Liniendienst sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten sind, nicht erforderlich. (T13)
- 10 ObS 157/01p
Vgl auch; Beisatz: Die Lehrzeit für den Lehrberuf "Berufskraftfahrer" beträgt drei Jahre. (T14)
- 10 ObS 304/01f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11
- 10 ObS 244/01g
Vgl; Beis ähnlich wie T13
- 10 ObS 217/02p
- 10 ObS 310/02i
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 10 ObS 294/02m
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Gerade der Berufskraftfahrer benötigt nicht nur die für den Güternahverkehr erforderlichen Kenntnisse, sondern darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Das Fehlen dieser für die qualifizierte Tätigkeit des Berufskraftfahrers erforderlichen und auch in der Praxis verlangten Kenntnisse kann auch nicht durch Kenntnisse in der Bedienung von Spezialfahrzeugen und Spezialmaschinen aufgewogen werden. (T15)
- 10 ObS 267/02s
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Mangel an Kenntnissen von im Rahmen der Berufsausbildung vermittelten theoretischen Fächern fällt nur dann ins Gewicht, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Arbeitsmarkt erforderlich sind. Es ist daher im Verfahren festzustellen, wie weit solche Kenntnisse in der Praxis von gelernten Berufskraftfahrern tatsächlich verlangt werden sowie in welchem Umfang der Kläger über einschlägige Kenntnisse verfügt bzw ob und wieweit diese hinter den in der Praxis verlangten Kenntnissen zurückbleiben (SSV-NF14/36; 12/5). (T16)
- 10 ObS 63/03t
- 10 ObS 260/03p
Beis wie T5
- 10 ObS 85/09m
Vgl; Beisatz: Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt. (T17)
- 10 ObS 121/10g
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer verneint. (T18)
- 10 ObS 151/10v
Auch; Beis wie T15
- 10 ObS 23/11x
Vgl auch; Beis wie T10
- 10 ObS 98/11a
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 98/11a
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Es handelt sich beim Beruf des Fuhrparkdisponenten um eine qualifizierte, den Berufsschutz als Berufskraftfahrer erhaltende Teiltätigkeit, sodass die Verweisung des Klägers auf diese Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist. (T19)
- 10 ObS 160/12w
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 ObS 160/12w
Vgl auch; Beis wie T19
- 10 ObS 152/16z
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 152/16z
Vgl auch; Beis wie T19