Norm
EheG §47Rechtssatz
Wenn auch der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht grundsätzlich besonders schwer wiegt, kommt es auch bei seiner Beurteilung darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm in Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021