Norm
ZPO §212 Abs5Rechtssatz
Nach der gemäß § 212 a Abs 2 ZPO auch bei der Abfassung des Verhandlungsprotokolles mit Hilfe eines Schallträgers vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorschrift des § 212 Abs 5 letzter Satz ZPO können offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung auch nachträglich (also nach Ablauf der in dieser Gesetzesstelle normierten Widerspruchsfrist) jederzeit vom Gericht (von Amts wegen) berichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0037304Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0020OB00502_8800000_002