Norm
KO §30 Abs1Rechtssatz
Die Deckung ist dann nicht inkongruent, wenn rechtlich ein Anspruch auf sie besteht. Ob das zutrifft, ist grundsätzlich nach den Verhältnissen zu Beginn der Frist des § 30 Abs 1 KO zu beurteilen, es wäre denn, daß sich in der Zwischenzeit bis zur Vornahme der Rechtshandlung ohne rechtsgestaltenden Akt des Gemeinschuldners, also kraft der am Anfangstag gegebenen Rechtslage, die Kongruenz entwickelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064664Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00560_8800000_002