Norm
BSVG §124Rechtssatz
Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016