RS OGH 1988/6/14 4Ob21/88, 4Ob5/91, 4Ob103/92, 4Ob92/93, 4Ob102/93, 4Ob81/93, 4Ob16/95, 4Ob2345/96y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG: als solche Umstände kommen zum Beispiel das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstige irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht, aber auch herabsetzende vergleichende Werbung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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