Norm
UWG §1 D3fRechtssatz
Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG: als solche Umstände kommen zum Beispiel das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstige irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht, aber auch herabsetzende vergleichende Werbung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078531Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018