Norm
KO §19Rechtssatz
Der Rechtsmeinung von König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung RdZ 354, 355), nach der auch Aufrechnungen, die im Konkurs zulässig wären, nach den Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden können, wenn sie vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064207Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0080OB00646_8700000_001