RS OGH 1988/6/14 4Ob21/88, 4Ob67/88, 4Ob2276/96a, 4Ob49/11a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

UWG §14 B4

Rechtssatz

Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 4 Ob 21/88
  • 4 Ob 67/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 67/88
    Beisatz: Auch wenn die Geschäftsordnung insoweit erst während des Verfahrens erster Instanz erweitert wird. (T1)
  • 4 Ob 2276/96a
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2276/96a
    Beisatz: Aktivlegitimation der Rechtsanwaltskammern nicht nur für Klagen gegen Nichtmitglieder sondern auch für Klagen gegen Mitglieder nach § 1 UWG. (T2)
  • 4 Ob 49/11a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 49/11a
    Auch; Beisatz: Da einer Rechtsanwaltskammer das Führen und Finanzieren von Musterprozessen erlaubt ist, begründet auch die im Einzelfall getätigte Zusage der Prozesskostendeckung gegenüber einer Partei eines laufenden Verfahrens, in dem eine Klärung einer, die Interessen ihrer Mitglieder berührende Rechtsfrage zu erwarten ist, keinen Wettbewerbsverstoß. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079422

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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