RS OGH 1988/6/14 4Ob560/88, 10Ob8/00z

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Daß der schon vorher begründete Anspruch aber erst während der kritischen Frist fällig wird oder infolge einer "reinen Stundung" geltend gemacht werden kann, bedeutet nicht, daß deshalb die Befriedigung innerhalb der genannten Frist als "inkongruent" (= "abweichend") anfechtbar wäre. Es reicht aus, daß der materiellrechtliche Anspruch auf die Befriedigung vor der kritischen Frist entstanden ist und im Zeitpunkt der Befriedigung geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064479

Dokumentnummer

JJR_19880614_OGH0002_0040OB00560_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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