Norm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich kann nicht nur ein Haus, sondern auch der Garten Ehewohnung sein; das ergibt sich schon daraus, daß auch ein Garten zu jenem Bereich gehört, in dem sich das Eheleben und Familienleben abspielen kann, in dem sich die Familienmitglieder in der Freizeit zurückziehen, um irgendwelchen Beschäftigungen nachzugehen oder sich zu erholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019