RS OGH 1988/6/14 4Ob561/88, 8Ob568/90, 6Ob75/03b, 5Ob136/10a

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

EheG §82 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich kann nicht nur ein Haus, sondern auch der Garten Ehewohnung sein; das ergibt sich schon daraus, daß auch ein Garten zu jenem Bereich gehört, in dem sich das Eheleben und Familienleben abspielen kann, in dem sich die Familienmitglieder in der Freizeit zurückziehen, um irgendwelchen Beschäftigungen nachzugehen oder sich zu erholen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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