Norm
ABGB §447Rechtssatz
Ein Sparbuch ist keine "Barkaution", weil die Kreditunternehmung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen lautet, Zahlung zu leisten, sondern es ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt ist, die Berechtigung des Vorlegers zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0011302Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0040OB00558_8800000_004