RS OGH 1988/6/15 1Ob594/88, 6Ob122/00k, 1Ob166/15s

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

MRG §30 Abs2 Z6 E
MRG §30 Abs2 Z14
MRG §30 Abs2 Z15

Rechtssatz

Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses weitere Erhaltungsarbeiten nicht mehr zugemutet werden können, bleibt ihm der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG verwehrt; er kann in solchen Fällen, wenn der Mieter genötigt ist, wegen der Unbenützbarkeit des Mietgegenstandes eine andere Unterkunft zu beziehen, nur nach § 30 Abs 2 Z 14 bzw 15 MRG - und damit nur unter Ersatzbeschaffung - kündigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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