RS OGH 1988/6/15 1Ob569/88, 6Ob600/94, 5Ob562/94, 2Ob2107/96h, 4Ob2005/96y, 10Ob44/97m, 1Ob182/97i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
HGB §355

Rechtssatz

Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 569/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 569/88
    Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher)
  • 6 Ob 600/94
    Entscheidungstext OGH 30.06.1994 6 Ob 600/94
    Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen (T1)
  • 5 Ob 562/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 562/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen; dass eine Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht folglich nicht. (T2)
  • 2 Ob 2107/96h
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 2 Ob 2107/96h
    nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa im Falle der Anlagenberatung. (T3); Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
  • 4 Ob 2005/96y
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2005/96y
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2
  • 10 Ob 44/97m
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 Ob 44/97m
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 182/97i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
    Vgl; nur T3
  • 10 Ob 54/97g
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 54/97g
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 10 Ob 105/98h
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 105/98h
    nur T3; Beis wie T4
  • 9 Ob 2/98d
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 2/98d
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberaterin, die eine besonders differenzierte und fundierte Beratungspflicht und damit die Aufklärungspflicht über die allgemeine Risikoträchtigkeit jeder stillen Beteiligung und treuhändischen Immobilienbeteiligung traf. (T5)
  • 7 Ob 166/99h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 166/99h
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T6); Beisatz: Hier: Anlagevermittler. (T7)
  • 6 Ob 15/01a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 15/01a
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 8 Ob 186/01p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 186/01p
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 140/02t
    Entscheidungstext OGH 08.07.2002 7 Ob 140/02t
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht der Bank (namentlich eines finanzierenden Kreditinstituts) bei risikoreichen Geschäften wird nur in Ausnahmefällen, so insbesondere im Fall der Anlageberatung angenommen. (T8)
  • 9 Ob 5/10s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s
    Vgl auch; nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0025993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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