Norm
ArbVG §3 Abs2Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivrechtlichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (keine Kompensation der in der Betriebsvereinbarung aus sozialen Gründen normierten Haushaltszulage und Kinderzulage mit einem in einer Individualvereinbarung vorgesehenen leistungsbezogenen Prämienentgelt bzw Provisionsentgelt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051081Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013