- 9 ObA 118/88
Veröff: RdW 1989,30 = WBl 1989,27
- 9 ObA 268/88
nur: Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. (T1)
Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376
- 9 ObA 234/93
Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/168 = DRdA1994,387 (Mayer - Maly) = WBl 1994,270
- 9 ObA 67/94
nur T1; Beisatz: Der Grund für die Unzulässigkeit von Kettendienstverträgen, die auf diese Weise nicht gerechtfertigt werden können, liegt in der Gefahr der Umgehung zwingender, den Dienstnehmer schützenden Rechtsnormen durch den Dienstgeber und in einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Dienstverträgen. (T2)
- 8 ObA 58/98g
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie des Arbeitgebers einerseits und des Bestandschutzinteresses des Arbeitnehmers andererseits erfordert ein sorgfältiges Abwägen; je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. (T3)
- 9 ObA 330/98i
Auch; nur T1; Beisatz: Hier ist eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die bei Profifußballern vorherrschende Branchenüblichkeit von Kettenarbeitsverträgen gegeben. Sowohl Sportler als auch Vereine sind daran interessiert, sich den Anforderungen des Wettbewerbs möglichst flexibel anpassen zu können. (T4)
- 9 ObA 329/98t
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 9 ObA 225/01f
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Einer speziellen Rechtfertigung bedarf es nicht, wenn eine positivgesetzliche Regelung eine Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses ausdrücklich zulässt (hier:
§ 7 NÖ LVBG). (T5)
- 9 ObA 80/02h
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen an die Rechtfertigung nicht überspannt werden dürfen. (T6)
- 9 ObA 89/02g
nur T1; Beisatz: Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Auch die Dauer der Befristung und die Art der Arbeitsleistung sind in die Überlegungen einzubeziehen. (T7) Beisatz: Der Umstand, dass zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen ein zeitlicher Abstand liegt, schließt die Beurteilung der aneinandergereihten Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis nicht aus, wenn sich der Sache nach der zweite Vertrag (oder die folgenden Verträge) als Fortsetzung des (der) vorangegangen erweisen. (T8)
Beisatz: Hier: Befristete Arbeitsverträge bei einem Zirkusunternehmen. (T9)
- 8 ObA 99/03x
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Kettendienstverträge zwischen Theaterunternehmen und Regieassistenten, sachliche Rechtfertigung durch Saisonende, Spielende eines Stückes; § 29 SchSpG). (T10)
- 8 ObA 116/04y
Auch; nur T1; Beisatz: Mangels sachlichen Grundes für die Befristung ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. (T11)
Veröff: SZ 2004/189
- 8 ObA 53/05k
nur T1
- 9 Ob 124/06k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Jeweils auf ein Jahr abgeschlossene Ausbildungsverträge zwischen einem (minderjährigen) Tennisspieler und einem Landes-Tennisverband. (T12)
- 8 ObS 25/07w
Vgl auch; Beisatz: Ob die Aneinanderreihung von Dienstverträgen unter den konkret gegebenen Umständen gerechtfertigt ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des
§ 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. (T13)
- 9 ObA 136/07a
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 156/08v
Auch; nur T1; Beis wie T13
- 9 ObA 61/11b
Vgl; Beisatz: Hier: Mehrfache Befristung einer Mehrdienstpauschale. (T14)
- 8 ObA 34/12a
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObA 34/12a
Vgl auch; Beis wie T13
- 9 ObA 102/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 102/12h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Für die sachliche Rechtfertigung einer Verlängerung können auch wirtschaftliche Gründe in Frage kommen; diese kann sich aber nicht in der bloßen Überwälzung des Unternehmerrisikos erschöpfen. (T15)
Beisatz: Hier: §§ 2 Abs 5, 54 VBO Wien 1995. (T16)
- 8 ObA 50/13f
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 50/13f
Auch; nur T1
- 9 ObA 154/13g
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 154/13g
Auch; nur T1
- 8 ObA 8/14f
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 8/14f
Auch; nur T1
- 8 ObA 82/13m
Entscheidungstext OGH 24.03.2012 8 ObA 82/13m
Auch
- 8 ObA 13/14s
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 ObA 13/14s
Auch; nur T1
- 9 ObA 50/14i
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 50/14i
Vgl
- 9 ObA 118/14i
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 118/14i
Auch; Beis wie T13
- 9 ObA 133/16y
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 133/16y
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Bei mehrmaliger Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigung desto strenger zu prüfen, je öfter die Aneinanderreihung erfolgt. (T17)
- 9 ObA 42/17t
Auch; Beis wie T8; Beis wie T11
- 9 ObA 4/18f
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T17
- 8 ObA 75/18i
Auch; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T13
- 8 ObA 5/19x
Auch; Beis wie T3; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen. (T18)
- 9 ObA 25/20x
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014. (T19)
- 9 ObA 84/21z
Vgl; Beis nur wie T8; Beisatz: Von einer (unzulässigen) Kette kann nur bei mehreren Dienstverhältnissen mit einem Dienstgeber die Rede sein. (T20)