RS OGH 1988/6/15 9ObA118/88, 9ObA167/91, 8ObA1/03k, 9ObA4/18f, 8ObA5/19x, 9ObA25/20x, 9ObA55/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1988
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Norm

ABGB §1151 ID
VBO Wien 1995 §2 Abs5

Rechtssatz

Im allgemeinen ist bereits bei einer einmaligen Verlängerung des Arbeitsvertrages die Frage der sachlichen Rechtfertigung aufzuwerfen; bei einer zweimaligen oder öfteren Verlängerung ist im Hinblick auf die durch die mehrfache Verlängerung verstärkte Erwartung des Arbeitnehmers, es werde zu weiteren Verlängerungen kommen, sowie im Hinblick auf die gegenüber dem Verlust des Kündigungsschutzes immer mehr zurücktretenden Vorteile für den Arbeitnehmer aus der Befristung ein umso strengerer Maßstab der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 118/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 9 ObA 118/88
    Veröff: RdW 1989,30 = WBl 1989,27
  • 9 ObA 167/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObA 167/91
    nur: Im Allgemeinen ist bereits bei einer einmaligen Verlängerung des Arbeitsvertrages die Frage der sachlichen Rechtfertigung aufzuwerfen. (T1)
    Beisatz: § 48 ASGG (T2)
    Veröff: Arb 10972
  • 8 ObA 1/03k
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 1/03k
    Vgl; Beisatz: Die erstmalige Befristung ist jedenfalls zulässig, ohne dass es einer sachlichen Rechtfertigung bedarf. (T3)
    Veröff: SZ 2003/123
  • 9 ObA 4/18f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 4/18f
    Auch
  • 8 ObA 5/19x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 5/19x
    Beisatz: Hier: Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach § 2 Abs 5 VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen. (T4)
  • 9 ObA 25/20x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2020 9 ObA 25/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Rechtfertigung nach § 4 Z 3 ORF-KV 2014. (T5)
  • 9 ObA 55/20h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 55/20h
    Beisatz: Hier: Expeditarbeiterin. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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